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Familienbruttoeinkommen

Die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der ermäßigten jährlichen Schulgebühr ergibt sich aus dem maßgeblichen jährlichen Bruttoeinkommen und sonstigen Einnahmen bzw. Vermögenswerten.

Berücksichtigt werden die Verhältnisse der Eltern, der Schülerin/des Schülers, sowie deren im gleichen Haushalt lebender Partner unabhängig vom Familienstand. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Geschwisterkindern, die nicht die BBIS besuchen, sind nur dann von Bedeutung, wenn für diese Geschwister Freibeträge in Anspruch genommen werden.

Hierzu zählen:

Sämtliche Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, EStG), auch wenn sie steuerfrei sind.

  • Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Hierzu zählen auch zusätzliche Zuwendungen des Arbeitgebers (z. B. Kindergartenzuschuss, Mehraufwendungen für Verpflegung etc.), einmalige Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikationen/Leistungsprämien) und die nicht steuerpflichtigen Anteile des Gesamtbruttobetrages, z. B. Nacht- und
  • Schichtarbeiterzuschläge
  • Einnahmen aus selbständiger Arbeit (relevant ist der erwirtschaftete Überschuss, also der
  • Gewinn vor Steuern)
  • Pensionen (Beamten)
  • Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einnahmen aus Gewerbebetrieben
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen, z. B. Zinsen, Dividenden, Fonderträge, Aktienkursgewinne
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einnahmen

Ausländische Einnahmen, die den Einkunftsarten im Sinne von Satz 2 entsprechen der deutschen Einkommensbesteuerung nicht unterliegen, sind als Einnahmen einzubeziehen.

Als Einnahmen berücksichtigt werden auch wegen Geringfügigkeit pauschal versteuerte Einkommen.

  • Zahlungen aus Unterhaltsansprüchen an alle Familienmitglieder. Sofern für den jeweiligen
  • Festsetzungszeitraum kein Beleg des Unterhaltsanspruchs in Form einer Unterhaltsvereinbarung oder eines Bescheides über den Unterhaltsvorschuss vorgelegt werden kann, wird dieser nach der jeweils gültigen „Düsseldorfer Tabelle“ ermittelt.
  • Einnahmen nach dem SGB III-Arbeitsförderung (z. B. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld,
  • Übergangsgeld, Kurzarbeitsgeld, Arbeitslosengeld, ALG 2, Konkursausfallgeld)
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Verletztenrente, Wohngeld, Elterngeld
  • Brutto-Renten (inkl. des nicht steuerpflichtigen Anteils)
  • Leistungen nach dem Wehrsold- oder Zivilgesetz
  • Leistungen beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligen Sozialen Jahr
  • Abfindungen
  • Bafög (Zuschussanteil)
  • Pflegegeld
  • Leistungen nach dem Unterhaltungssicherungs-, Beamten- oder sonstigen sozialen Gesetzen
  • sonstige Einkommensarten

Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkünften und mit Verlusten anderer kostenbeitragspflichtigen Personen ist nicht möglich.

Diese Aufzählungen sind nicht abschließend und können jederzeit ergänzt werden.